EU-Whistleblower-Richtlinie

Über dieses Portal können Unternehmen ihre Verpflichtungen nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erfüllen.

Nach der Richtlinie musste Deutschland die Richtlinie bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umsetzen.

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss am 9. Mai 2023 haben der Bundestag am 11.05.2023 und der Bundesrat am 12.05.2023 dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz wird in den nächsten Tagen im Gesetzblatt verkündet und genau einen Monat später in Kraft treten. Wir haben bereits eine konsolidierte Fassung erstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gilt die Richtlinie seit 17.12.2021 direkt, d.h. Unternehmen ab 250 Mitarbeitern sind jetzt schon verpflichtet, die Richtlinie umzusetzen, Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern spätestens zum 17.12.2023. 

Das neue Gesetz schützt alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über „Verstöße“ erlangt haben. Dies können neben abhängig Beschäftigten auch die Beamtenschaft oder Selbstständige, Anteilseigner oder Mitarbeiter von Zulieferern sein.

Mit „Verstößen“ sind alle Handlungen oder Unterlassungen gemeint, die der Gesetzgeber unter Strafe oder Buße stellt.

Die esb data gmbh hat von der Zertifizierungsstelle der VOI Service GmbH das erste Zertifikat nach ISO 37002 ready erhalten und kann somit nachweisen, dass mit dieser Software alle Anforderungen der ISO 37002 erfüllt werden können, wenn die organisatorischen Voraussetzungen des jeweiligen Unternehmens zum Hinweisgeberschutz gegeben sind.

Das eigentliche Instrument für den Hinweisgeberschutz sind die internen und externen Meldestellen, die eingegangene Meldungen prüfen und ggf. erforderliche Folgemaßnahmen ergreifen.

Der Betrieb gemeinsamer Meldestellen mehrerer Unternehmen ist möglich. Auch Dritte, bspw. externe Datenschutzbeauftragte und Beratungsunternehmen für Datenschutz und Datensicherheit, können als interne Meldestelle beauftragt werden.

Eine externe zentrale Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Weitere spezielle Meldestellen mit Sonderzuständigkeiten betreffen bspw. die Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundeskartellamt.

Vertraulichkeit ist einer der Grundgedanken der neuen Gesetzesregelungen. Der Hinweisgeber darf sich nur bei Gefahr im Verzug oder in Fällen des Versagens der Meldestelle mit seinem Anliegen direkt an die Öffentlichkeit wenden. Die Identität der Hinweisgebenden und sämtlicher von der betreffenden Meldung betroffenen Personen unterliegt strengem Schutz. Sie darf nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein. (Ausnahmen bestehen für Strafverfahren auf entsprechenden Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaften.)

Es steht den zur Einrichtung von Meldestellen Verpflichteten frei, ob sie die Abgabe und Bearbeitung anonymer Meldungen unter Gewährleistung fortwährender Anonymität ermöglichen wollen oder hierauf verzichten.

Auch anonyme hinweisgebende Personen fallen für den Fall späterer Aufdeckung ihrer Identität unter den Schutz des Gesetzes. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Bearbeitung anonymer Hinweise.

Weiteres zentrales Element des neuen Regelwerkes ist das Verbot von Repressalien, d.h. ungerechtfertigter Nachteile wie bspw. Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, Wechsel von Funktion und Aufgaben an der Arbeitsstelle, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing in Folge einer Meldung.

Zugunsten der hinweisgebenden Person besteht – insbesondere mit Blick auf Entschädigungsprozesse – eine Beweislastumkehr. Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der hinweisgebenden Person der ihr infolge einer Meldung oder Offenlegung entstehende Schaden zu ersetzen. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht. Umgekehrt ist bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung die hinweisgebende Person zum Schadensersatz verpflichtet.

Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße sanktioniert. Insbesondere ist hier zu denken an die Behinderung von Meldungen oder das Ergreifen von Repressalien einerseits, aber auch die Offenlegung wissentlich falscher Informationen durch den Hinweisgeber andererseits.

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